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Satzung

Satzung

des Vereins zum Schutz des Kölner Stadtgartens

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

PRO STADTGARTEN e.V.

zum Schutze und Wohle des Kölner Stadtgartens

nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz
„eingetragener Verein“ (e.V.).

2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist der Schutz und die Gestaltung des Kölner Stadtgartens und seiner unmittelbaren Umgebung als unter Denkmalschutz in die Denkmalliste der Stadt Köln unter der Nummer 142 eingetragenes Baudenkmal gemäß § 3 des Denkmalschutzgesetzes NRW.

3. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    o Einflussnahme auf die laufende Pflege und Gestaltung des Kölner Stadtgartens mittels Kontaktaufnahme zu den zuständigen Ämtern der Stadt Köln.

    o Finanzierung oder finanzielle Beteiligung an zusätzlichen Investitionen zum Zwecke des Schutzes und der Gestaltung des Kölner Stadtgartens.

§ 3

Mitgliedschaft und Beiträge

1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts sein, deren Aufnahme der Vorstand beschließt. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des ersten Jahresbeitrages.

2. Der Vorstand kann die Aufnahme ablehnen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

3. Der Jahresbeitrag wird in einer Beitragsordnung durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist bis zum 31. März zu zahlen. Das erste beitragspflichtige Jahr ist das Jahr 2001.

4. Bei einem Mitglied, das mit 2 Jahresbeiträgen im Rückstand ist, erlischt die Mitgliedschaft.

5. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich bis zum 30. September mitgeteilt werden.

6. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes beschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

7. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an den Verein.

§ 4

Organe des Vereins

    o Mitgliederversammlung

    o Vorstand

    o Beirat

§ 5

Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden.

2. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einen Monat vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorstandsvorsitzende oder bei dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

4. Die Mitgliederversammlung beschließt über:

    o Jahresbericht

    o Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters

    o Entlastung des Vorstandes

    o Neuwahl des Vorstandes

    o Satzungsänderungen

    o Festsetzung des Mitgliedbeitrages

    o Auflösung des Vereins

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit durch die Stimme des Vorsitzenden gefasst, mit Ausnahme der Auflösung des Vereins. Über die Art der Stimmabgabe entscheidet der Vorsitzende.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 6

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

    o Vorsitzender

    o stellvertretender Vorsitzender

    o Schriftführer

    o Schatzmeister

    o ein weiteres Mitglied, das in dem Verfahren gegen die Stadt Köln, AZ:     1L.1778/98 vor dem Verwaltungsgericht Köln als Kläger aufgetreten sein soll.

2. Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorsitzende ernennt die übrigen Vorstandsmitglieder für die Dauer seiner Amtszeit. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes gelten für die Bestellung eines Ersatzmitgliedes die o.g. Vorschriften.

3. Dem Vorstand obliegt die Erfüllung des Vereinszwecks und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er haftet gegenüber dem Verein bei Wahrnehmung seiner Vorstandsfunktionen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, von denen eines der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss.

5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden formlos einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.

6. Es sollen mindestens 2 Vorstandssitzungen pro Geschäftsjahr stattfinden.

7. Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

8. Zur fachlichen Beratung bei der Erfüllung des Vereinszwecks kann der Vorstand fachkompetente Berater hinzuziehen.

§ 7

Beirat

1. Der Beirat wird aus Mitgliedern (vgl. § 3, Ziffer 1) gebildet, die ein besonderes Interesse am Stadtgarten und dessen Umgebung im Sinne des Vereinszweckes haben. Ebenso können Vertreter und Sachbearbeiter der öffentlichen Verwaltung, öffentliche Amtsträger sowie Parteienvertreter in den Beirat berufen werden.

2. Die Berufung der Beiratsmitglieder erfolgt durch den Vorstand.

3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei seinen Aufgaben zu unterstützen und die Ziele des Vereines publik zu machen.

4. Der Beirat hat das Recht einen Vorsitzenden zu wählen. Außerdem hat er das Recht sich eine Satzung zu geben, die dem Zweck des Vereins entspricht.

§ 8

Verwaltung des Vermögens und Zweckerfüllung

1. Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder, die Vorstandsmitglieder und die Beiratsmitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sämtliche Mittel des Vereins sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.

§ 9

Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder innerhalb der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen an die Stadt Köln mit der Auflage, dieses dem zuständigen Amt zur Verwendung im Sinne des Vereinszwecks, das heißt also für weiteren Schutz, Pflege und Unterhaltung des Stadtgartens zur Verfügung zu stellen. Ist diese Verwendung unmöglich, so soll die Stadt Köln das Vermögen ausschließlich für andere gemeinnützige kulturelle Zwecke ausgeben.

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